| Aus unserer langjährigen anwaltlichen und notariellen Erfahrung
heraus haben wir für unsere Mandanten Merkblätter entwickelt,
die zu speziellen Themen kurz, übersichtlich und prägnant
informieren sollen und bei Bedarf zur Unterstützung unserer
Arbeit übergeben werden. Alle Merkblätter unterliegen
dem Urheberrecht unserer Partnerschaft (©).
.Themen der Merkblätter
-
Das neue Erbrecht nach der Gesetzesänderung zum 01.01.2010
Entsprechend unserer Pressemitteilung hierzu sind hier die neuen, ab 01.01.2010 geltenden Regelungen dargestellt.
-
Vorerbschaft/Nacherbschaft
Die
wesentlichen Regeln der Vor- und Nacherbschaft,
insbesondere Möglichkeit und Bedeutung
der (ggf. teilweisen) Befreiung des Vorerben, "gegenständlich
beschränkte" Vorerbschaft, gestaffelte Nacherbfolge.
 |
-
Befreite
Vorerbschaft
Die
Vorerbschaft ist ein wesentliches Gestaltungsmittel des
Erbrechts; für verschiedene Fälle
ist sie unverzichtbar. Das Merkblatt zeigt
die Möglichkeiten
und Grenzen der Befreiung des Vorerben von
gesetz-lichen Beschränkungen und Verpflichtungen
auf.
-
MERKBLATT: Erbrecht
Ausführliches Merkblatt zum Erbrecht betreffend (wahlweise und nach Bedarf):
Einfluss des Güterstandes auf das Erbrecht, Bindungswirkung früherer Erbverträge oder gemeinschaftlicher Testamente (evtl. trotz erfolgter Scheidung!),
Vollerben- oder Vor- und Nacherbeneinsetzung, Ersatzerbeneinsetzung, (Bestimmung richtiger) Anwachsung, angeordnete oder vermächtnisweise Ausgleichung, Begriff der „Abkömmlinge“, Erben im Mutterleib, „Gleichzeitigkeit“ des Todes ?, Berücksichtigung etwaiger Gütergemeinschaft des Erben, Vermächtnisanordnung, Testamentsvollstreckung, Besondere Klauseln betr. Pflichtteil, Scheidung, Wiederverheiratung, Anfechtungsausschluss für neue Pflichtteilsberechtigte, Zugewinnausgleich im Erbrecht, Lebzeitige Verfügung trotz Verfügung von Todes wegen, Auslandsvermögen, Verwahrung der Verfügung von Todes wegen.
-
Erste Hilfe bei Trennung/Scheidung
Die wichtigsten Dinge,
die in einer solchen schwierigen
Situation rechtlich zu beachten sind.
-
Vorsorgevollmacht
Was geschieht,
wenn ich einmal "nicht
mehr kann"? Nur durch
eine ausreichende Vorsorgevollmacht
kann die Bestellung eines
Betreuers durch das Betreuungsgericht
vermieden werden.
-
Patientenverfügung
Nur
durch eine rechtzeitige Patientenverfügung
kann für besondere Fälle Vorsorge gegen unnatürliche
Leidensverlängerung getroffen werden.
-
Zugewinngemeinschaft
Die
wesentlichen Wirkungen des gesetzlichen Güterstandes
der Zugewinngemeinschaft und die Möglichkeit
vertraglicher Abänderung (Modifizierung)
werden dargestellt.
-
Fortgesetzte
Gütergemeinschaft
Die
(vielfach verkannten) Besonderheiten
des vereinbarten Güterstandes der fortgesetzten
Gütergemeinschaft
-
Haftung unter Ehegatten
In
welchen Fällen haften Ehegatten
füreinander?
-
Wohnungseigentum
a)
Was ist Wohnungseigentum?
Erklärung
der Begriffe:
Miteigentum, Sondereigentum, Gemeinschaftsordnung,
Sondernutzung
b) Die Vorteile des Wohnungseigentums
c) Checkliste zur Bildung von Wohnungseigentum.
-
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Zur
Bildung von Wohnungseigentum ist eine bauamtliche Abgeschlossenheits-bescheinigung
erforderlich. Diese entspricht
oft nicht den strengen Anforderungen des Grundbuchamtes.
Das Merkblatt soll dazu beitragen, Probleme (und Verzögerungen)
zu vermeiden.
-
Schenken oder Vererben ?
Merkblatt zum Vortrag „Übergabevertrag: Alles gut überlegt ?“, siehe dort.
-
Testament: Alles gut überlegt ?
Darstellung der wichtigsten Regelungen zum Erbrecht und der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen.
-
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Darstellung der wichtigsten Regelungen in neuester Gesetzesfassung.
-
Grundschuld und Zwangsvollstreckungsunterwerfung
Die
Erklärungen
der handelsüblichen Bankformulare zur Bestellung einer
Grundschuld sind weitreichend und können zu erheblichen
Risiken führen.
-
Persönliche Haftungsübernahme
mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung
In
der Regel begnügen
sich Bank nicht mit einer
vollstreckbaren Grundschuld;
sie fordern auch die
persönliche Haftung
des Darlehensnehmers
und (leider) auch oft
von Personen, die nicht
Darlehensnehmer sind.
Das Merkblatt zeigt die
damit verbundenen erheblichen
Haftungsprobleme auf
und stellt klar, wer
nicht zu solchen Erklärungen
verpflichtet ist.
|
-
Grundschuld:
Zinsen und Nebenleistungen
Meistens
fordern
die Banken bei der Bestellung von Grundschulden
und persönliche
Haftungsübernahme Zinsen, die den effektiv
gezahlten Zinssatz um ein vielfaches übersteigen,
sowie weitere Nebenleistungen.
An der Wirksamkeit solcher
Vereinbarungen bestehen
erhebliche Zweifel.
-
Rückgewähranspruch
Wer
der Bank zur Sicherheit eine Grundschuld
und
eine persönliche Haftungsübernahme
zur Verfügung stellt, kann diese immer
dann zurückfordern,
wenn die jeweiligen Beträge der Sicherheit
nebst Zinsen und etwaiger Nebenleistung
mehr als 110% der effektiven Forderung sind.
Der Rat einer Bank, die Grundschuld doch
auch nach Rückzahlung des Darlehens
stehen zu lassen, kann gefährlich
sein.
-
Zweckerklärung
Wer
einer Bank eine Sicherheit gibt, riskiert,
daß ihm mit dem "Kleingedruckten" Sicherungserklärungen
(Zweckerklärungen) vorgelegt werden,
die häufig
rechtlich unwirksam und meistens mit erheblichen
Risiken belastet sind und über die
im Regelfall nicht, jedenfalls nicht ausführlich
genug, aufgeklärt wird. Das Merkblatt
soll diesen Mißstand beheben helfen.
-
Vorrangsicherung
Häufig verkannt wird die Bedeutung
der Rangfolge im Grundbuch: "Nur eine Unterschrift" für
den Rangrücktritt, z. B. eines Wohnungsrechtes hinter
die Grundschuld für eine Bank, kann leicht zum Verlust
des Wohnungsrechtes führen. Die wesentlichen Möglichkeiten
der Sicherung werden aufgezeigt.
-
Immobilienkaufvertrag
Das Merkblatt gibt (wahlweise und je nach Anlassfall) konkrete Hinweise für Käufer und Verkäufer zur Vermeidung der häufigsten Gefahrenquellen beim Abschluss eines Immobilienkaufvertrages. Vgl. Vortrag „Augen auf beim Immobilienkauf oder –verkauf !“
-
Verkäufer-Finanzierung
Zur Finanzierung eines Immobilienkaufvertrages soll häufig der Verkäufer bei der Bestellung eines Grundpfandrechtes zu Gunsten der Bank des Käufers mitwirken, d.h.: der Verkäufer belastet sein (verkauftes) Grundstück für die Bank des Käufers. Hierdurch entstehen erhebliche Risiken für den Verkäufer; im äußersten Fall kann er sein Grundstück verlieren, ohne den Kaufpreis zu erhalten. Diese Gefahr muss durch besondere Gestaltung vermieden werden. Leider geschieht dies häufig nicht sorgfältig genug. Das Merkblatt zeigt den sicherstmöglichen Weg auf.
-
Makler
Wirkt ein Makler beim Zustandekommen eines Immobilienkaufvertrages mit, treten insbesondere im Zusammenhang mit der Tragung der Maklerprovision besondere Fragen auf. Hierzu werden häufig – sei es auf Grund Einflussnahme des Maklers, aus Unkenntnis der Rechtsfolgen oder aus anderen Gründen – unzutreffende Erklärungen der Beteiligten zur Beurkundung erklärt. Das kann zur Nichtigkeit des Kaufvertrages (und zur Strafbarkeit der Beteiligten) führen. Das Merkblatt greift diesen erfahrungsgemäß häufigen und bei zutreffender Behandlung unnötigen Fehlerpunkt auf und soll ihn vermeiden helfen.
-
Mithaftung von Ehegatten und nahestehenden Personen
Banken haben ein natürliches Interesse, möglichst viele Schuldner für die gleiche Schuld zu haben, so dass jeder von ihnen auf die volle (!) Summe haftet. Nimmt ein Ehegatte ein Darlehen auf, wird flugs der andere Ehegatte oder eine andere, dem Hauptschuldner nahestehende Person mitzuverpflichten versucht ! Das ist jedoch in vielen Fällen – wegen Sittenwidrigkeit (!) – unwirksam. Das Merkblatt stellt die umfangreiche oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Problematik dar und weist Wege aus dem Dilemma auf.
-
Vormerkung
Die
Vormerkung ist das typische
Sicherungsmittel
des Grundstückskäufers. Ihre Wirkung und vor allem
ihre Grenzen sowie die Verbesserung des Schutzes des Käufers
werden dargestellt.
-
Wirksamkeitsvermerk
Bloßer Rücktritt einer Vormerkung
hinter z. B. eine zu bestellende Grundschuld genügt
nicht zur Wirksamkeit des vorrangigen Rechts. Nach ausdrücklicher
Zustimmung
des
Vormerkungsberechtigten
kann
die
Wirksamkeit
der
Grundschuld
im
Grundbuch
vermerkt werden.
-
Aufgabe eines Rechtes
Löschungsbewilligung allein und
Löschung im Grundbuch genügen nicht zur Beseitigung
eines Rechts; vielmehr ist ausdrückliche
Aufgabe
des
Rechts
erforderlich,
Formulierungsvorschlag
hierzu.
-
Eidesstattliche Versicherung
Entgegen
landläufiger
Meinung ist eine (strafbewehrte) Eidesstattliche Versicherung
nur in besonderen Fällen zulässig.
-
Weitverbreitete
Rechtsirrtümer
Anwaltliche
Beratung wird immer
wieder
mit landläufigen Irrtümern
konfrontiert. Einige hiervon
sollen mit diesem Merkblatt aufgezeigt
und behoben werden. Ausführlichere
Darstellung dieser und vieler
weiterer Rechtsirrtümer
erfolgt im Vortrag unserer Vortragsreihe "wir
erklären recht" zum
Thema "Weitverbreitete
Rechtsirrtümer"
-
Kommanditistenhaftung
a)
Das Wesentliche
zur Haftung des
Kommanditisten
b) "Steuersparmodelle" mit
Kommanditbeteiligung
bergen vielfach
unerkannte Risiken
der Haftung mit dem
gesamten Vermögen
des Kommanditisten.
Die Beratung zeigt
immer wieder mangelnde
Aufklärung
der Anbieter.
Dr. Friedrich & Partner, Rechtsanwälte
Südring
29,
64832
Babenhausen,
www.dr-friedrich-partner.de
. |
on
top
|