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64832 Babenhausen/Hessen
Aus unserer langjährigen anwaltlichen und notariellen Erfahrung heraus haben wir Merkblätter entwickelt, die zu speziellen Themen kurz, übersichtlich und prägnant informieren sollen und unseren Mandanten bei Bedarf zur Unterstützung unserer Arbeit übergeben werden.
© Copyright: Alle unsere Merkblätter unterliegen dem Urheberrecht des Verfassers.
Die wesentlichen Regeln der Vor-
Die Vorerbschaft ist ein wesentliches Gestaltungsmittel des Erbrechts; für verschiedene Fälle ist sie unverzichtbar. Das Merkblatt zeigt die Möglichkeiten und Grenzen der Befreiung des Vorerben von gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen auf.
Ausführliches Merkblatt zum Erbrecht betreffend (wahlweise und nach Bedarf):
Die wichtigsten Dinge, die in einer solchen schwierigen Situation rechtlich zu beachten sind.
Die wesentlichen Wirkungen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft und die Möglichkeit vertraglicher Abänderung (Modifizierung) werden dargestellt.
Die (vielfach verkannten) Besonderheiten des vereinbarten Güterstandes der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
In welchen Fällen haften Ehegatten füreinander?
Was ist Wohnungseigentum? Erklärung der Begriffe:
Zur Bildung von Wohnungseigentum ist eine bauamtliche Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich. Diese entspricht oft nicht den strengen Anforderungen des Grundbuchamtes. Das Merkblatt soll dazu beitragen, Probleme (und Verzögerungen) zu vermeiden.
Merkblatt zum Vortrag:
„Übergabevertrag: Alles gut überlegt ?“
Darstellung der wichtigsten Regelungen zum Erbrecht und der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen.
Die Erklärungen der handelsüblichen Bankformulare zur Bestellung einer Grundschuld sind oft sehr weitreichend und können zu erheblichen Risiken führen.
In der Regel begnügen sich Banken nicht mit einer vollstreckbaren Grundschuld; sie fordern auch die persönliche Haftung des Darlehensnehmers und (leider) auch oft von Personen, die nicht Darlehensnehmer sind. Das Merkblatt zeigt die damit verbundenen erheblichen Haftungsprobleme auf und stellt klar, wer nicht zu solchen Erklärungen verpflichtet ist.
Wer der Bank zur Sicherheit eine Grundschuld und eine persönliche Haftungsübernahme zur Verfügung stellt, kann diese immer dann zurückfordern, wenn die jeweiligen Beträge der Sicherheit nebst Zinsen und etwaiger Nebenleistung mehr als 110% der effektiven Forderung sind. Der Rat einer Bank, die Grundschuld doch auch nach Rückzahlung des Darlehens stehen zu lassen, kann gefährlich sein. Durchsetzung des Rückgewähranspruchs.
Wer einer Bank eine Sicherheit (z.B. Grundschuld, Abtretung von Rechten) gibt, riskiert, dass ihm mit dem "Kleingedruckten" Sicherungserklärungen (Zweckerklärungen) vorgelegt werden, die häufig rechtlich unwirksam und meistens mit erheblichen Risiken belastet sind und über die im Regelfall nicht, jedenfalls nicht ausführlich genug, aufgeklärt wird. Das Merkblatt soll diesen Missstand beheben helfen.
Häufig verkannt wird die Bedeutung der Rangfolge im Grundbuch: "Nur eine Unterschrift" für den Rangrücktritt, z.B. eines Wohnungsrechtes hinter die Grundschuld für eine Bank, kann leicht zum Verlust des Wohnungsrechtes führen. Die wesentlichen Möglichkeiten der Sicherung werden aufgezeigt.
Das Merkblatt gibt (wahlweise und je nach Anlassfall) konkrete Hinweise für Käufer und Verkäufer zur Vermeidung der häufigsten Gefahrenquellen beim Abschluss eines Immobilienkaufvertrages: „Augen auf beim Immobilienkauf oder –verkauf !“
Zur Finanzierung eines Immobilienkaufvertrages soll häufig der Verkäufer bei der Bestellung eines Grundpfandrechtes zu Gunsten der Bank des Käufers mitwirken, d.h.: der Verkäufer belastet sein (verkauftes) Grundstück für die Bank des Käufers. Hierdurch entstehen erhebliche Risiken für den Verkäufer; im äußersten Fall kann er sein Grundstück verlieren, ohne den Kaufpreis zu erhalten. Diese Gefahr muss durch besondere Gestaltung vermieden werden. Leider geschieht dies häufig nicht sorgfältig genug. Das Merkblatt zeigt den sicheren Weg auf.
Wirkt ein Makler beim Zustandekommen eines Immobilienkaufvertrages mit, treten insbesondere im Zusammenhang mit der Tragung der Maklerprovision besondere Fragen auf. Hierzu werden häufig – sei es auf Grund Einflussnahme des Maklers, aus Unkenntnis der Rechtsfolgen oder aus anderen Gründen – unzutreffende Erklärungen der Beteiligten zur Beurkundung erklärt. Das kann zur Nichtigkeit des Kaufvertrages (und zur Strafbarkeit der Beteiligten) führen. Das Merkblatt greift diesen erfahrungsgemäß häufigen und bei zutreffender Behandlung unnötigen Fehlerpunkt auf und soll ihn vermeiden helfen.
Banken haben ein natürliches Interesse, möglichst viele Schuldner für die gleiche Schuld zu haben, so dass jeder von ihnen auf die volle (!) Summe haftet. Nimmt ein Ehegatte ein Darlehen auf, wird flugs der andere Ehegatte oder eine andere, dem Hauptschuldner nahestehende Person mitzuverpflichten versucht ! Das ist jedoch in vielen Fällen – insb. wegen mögl. Sittenwidrigkeit – unwirksam. Das Merkblatt stellt die umfangreiche oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Problematik dar und weist Wege aus dem Dilemma.
Die Vormerkung ist das typische Sicherungsmittel des Grundstückskäufers. Ihre weithin nicht genau bekannte Wirkung, vor allem ihre Grenzen sowie die Verbesserung des Schutzes des Käufers werden dargestellt.
Bloßer Rücktritt einer Vormerkung hinter z. B. eine zu bestellende Grundschuld genügt nicht zur Wirksamkeit des vorrangigen Rechts. Nach ausdrücklicher Zustimmung des Vormerkungsberechtigten kann die Wirksamkeit der Grundschuld im Grundbuch vermerkt werden.
Löschungsbewilligung allein und Löschung im Grundbuch genügen nicht zur Beseitigung eines Rechts; vielmehr ist ausdrückliche Aufgabe des Rechts erforderlich, Formulierungsvorschlag hierzu.
Entgegen landläufiger Meinung ist eine (strafbewehrte) Eidesstattliche Versicherung nur in besonderen Fällen zulässig.
Anwaltliche Beratung wird immer wieder mit landläufigen Irrtümern konfrontiert. Einige hiervon sollen mit diesem Merkblatt aufgezeigt und behoben werden. Ausführlichere Darstellung dieser und vieler weiterer Rechtsirrtümer erfolgt im Vortrag unserer Vortragsreihe "wir erklären recht" zum Thema "Weitverbreitete Rechtsirrtümer".
Das Wesentliche zur Haftung des Kommanditisten. "Steuersparmodelle" mit Kommanditbeteiligung bergen vielfach unerkannte Risiken der Haftung mit dem gesamten Vermögen des Kommanditisten. Die Beratung zeigt immer wieder mangelnde Aufklärung durch die Anbieter.
Allgemeine Merkblätter:
Aus aktuellem Anlass haben wir die folgenden allgemeinen Merkblätter entwickelt.
Wir gestatten Ihnen, liebe/r Leser/in, die Vervielfältigung und Verbreitung der im Folgenden aufgeführten Allgemeinen Merkblätter, allerdings nur jeweils ohne jegliche Änderungen.
Wir stellen die Allgemeinen Merkblätter (1-
zum Download
(für unsere Mandanten)
„MERKBLÄTTER | ÜBERSICHT“
(und ergänzend hierzu:)
Sie sehen auf dieser Seite die Homepage der bis 31.12.2024 bestehenden Partnerschaftsgesellschaft Dr. Friedrich und Partner Rechtsanwälte mbB. Die Partnerschaftsgesellschaft existiert nicht mehr. Seit 01.01.2025 führe ich die Kanzlei als Einzelanwalt fort.
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